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  Freier Personenverkehr Schweiz - Europa (FZA)
 

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Freier Personenverkehr - Arbeitsmarkt ohne Grenzen

Nach der Ablehnung des EWR durch das Schweizer Volk am 6. Dezember 1992 hatte der Bundesrat beschlossen, in verschiedenen Bereichen, unter anderem dem freien Personenverkehr, bilaterale Verhandlungen mit der Europäischen Union aufzunehmen. Die Verhandlungen konnten am 11. Dezember 1998 in Wien abgeschlossen werden. Am 21. Juni 1999 haben die Verhandlungsparteien die sieben Abkommen in Luxemburg unterzeichnet. An der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 wurden die bilateralen Verträge vom Volk mit einem deutlichen Mehr angenommen. Im Mai 2004 erweiterte sich die EU mit zehn neuen Ländern aus dem Osten Europas: Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn, Zypern und Malta. Der freie Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union bringt einiges an Änderungen für aus- und inländische Arbeitnehmende mit sich.
Heute sind die meisten Uebergangsfristen erreicht. Per 1. Mai 2011 fallen noch die letzten Restriktionen für die neuen EU-Länder (EU-8, ohne EU-2 Bulgarien und Rumänien). Somit können Personen aus EU-Staaten (EU-15 und EU-8) ohne Restriktionen in der Schweiz tätig sein.
Bestehen bleiben die Regeln für 120-Tage-Bewilligungen und Meldepflicht für Dienstleister. D.h. alle Personen, welche über 8 Tage in der Schweiz tätig sind, müssen eine Meldung tätigen oder eine Arbeitsbewilligung für 120-Tage vorweisen können.

Inhalt des Abkommens über die Freizügigkeit und Übergangsregelung
Das Abkommen über die Freizügigkeit sieht einen schrittweisen, nicht automatischen Übergang zum freien Personenverkehr vor. Es beruht auf der vollen Reziprozität der Regelungen (d.h. die Regeln gelten gegenseitig EU- CH). Die Übergangsfrist beträgt fünf Jahre. Nach einer Einführungsphase von sieben Jahren konnte das Referendum ergriffen werden, was aber nicht erfolgte. Die definitive Einführung erfolgt nach zwölf Jahren.

Flankierende Massnahmen
Flankierende Massnahmen (z.B. Entsendegesetz; erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von schweizerischen Gesamtarbeitsverträgen) sollen unerwünschtes Lohn- oder Sozialdumping verhindern. Bevor eine Person aus einem Drittstaat (ausserhalb EU/EFTA oder EU-2 Rumänien/Bulgarien) eingestellt werden kann, müssen Rekrutierungsbemühungen im Raum EU/EFTA nachgewiesen werden. Unter EURES (European Employment Services, siehe Links im Anhang) können zum Beispiel Stelleninserate platziert werden. Es bestehen noch Kontingente.

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