Freier Personenverkehr - Arbeitsmarkt ohne Grenzen
Nach der Ablehnung des EWR durch das Schweizer Volk am 6. Dezember 1992 hatte der Bundesrat beschlossen, in verschiedenen Bereichen, unter anderem dem freien Personenverkehr, bilaterale Verhandlungen mit der Europäischen Union aufzunehmen. Die Verhandlungen konnten am 11. Dezember 1998 in Wien abgeschlossen werden. Am 21. Juni 1999 haben die Verhandlungsparteien die sieben Abkommen in Luxemburg unterzeichnet. An der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 wurden die bilateralen Verträge vom Volk mit einem deutlichen Mehr angenommen. Im Mai 2004 erweiterte sich die EU mit zehn neuen Ländern aus dem Osten Europas: Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn, Zypern und Malta. Der freie Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union bringt einiges an Änderungen für aus- und inländische Arbeitnehmende mit sich.
Inhalt des Abkommens über die Freizügigkeit und Übergangsregelung
Das Abkommen über die Freizügigkeit sieht einen schrittweisen, nicht automatischen Übergang zum Freien Personenverkehr vor. Es beruht auf der vollen Reziprozität der Regelungen (d.h. die Regeln gelten gegenseitig EU-CH). Die Übergangsfrist beträgt fünf Jahre. Nach einer Einführungsphase von sieben Jahren kann das Referendum ergriffen werden. Die definitive Einführung erfolgt nach zwölf Jahren.
In Kraft seit 1. Juni 2002 - Übergangsfristen
Die Regeln zum freien Personenverkehr traten mit Ratifizierung der bilateralen Verträge am 1. Juni 2002 in Kraft.Das Abkommen über die Freizügigkeit sieht einen schrittweisen, nicht automatischen Übergang zum Freien Personenverkehr vor. Das Abkommen beruht auf der vollen Reziprozität der Regelungen (CH-EU)
Während der ersten zwei Jahre gelten Inländergleichbehandlung und Inländervorrang. Danach werden alle bereits in der Schweiz wohnhaften und als Arbeitnehmer beschäftigten EU-Bürger den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt und haben bei der Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung gegenüber neu einreisenden EU-Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen den Vorrang.
Flankierende Massnahmen
Flankierende Massnahmen (z.B. Entsendegesetz; erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von schweizerischen Gesamtarbeitsverträgen) sollen unerwünschtes Lohn- oder Sozialdumping verhindern. Bevor eine Person aus einem Drittstaat (ausserhalb EU/EFTA) eingestellt werden kann, müssen Rekrutierungsbemühungen im Raum EU/EFTA nachgewiesen werden. Unter EURES (European Employment Services, siehe Links im Anhang) können zum Beispiel Stelleninserate platziert werden. Es bestehen noch Kontingente.
Aufenthalt und Niederlassung
Nach Inkrafttreten am 1. Juni 2002 gibt es nur noch folgende Arten von Arbeitsbewilligungen:
EU-Staaten:
- Daueraufenthalter gültig 5 Jahre, verlängerbar
- Kurzaufenthalter gültig 4 Monate - 364 Tage, verlängerbar
- Grenzgänger gültig 12 Mte oder 5 Jahre, verlängerbar
- Aufenthalt zur Stellensuche gültig max. 6 Monate
Drittstaatsangehörige (bleibt gleich):
- Jahresaufenthalter (B)
- Kurzaufenthalter (L)
- Grenzgänger (G) (nur mit gültiger Aufenthaltsbewilligung im Grenzstaat)
- Niederlassung (C)
Weitere Arten Aufenthaltsbewilligungen, gültig für alle Nationen:
- Asylsuchende/Vorläufig Aufgenommene/Schutzsuchende (N/F/S)
Der Saisonnierstatus (S) wird aufgehoben. Nach Ablauf der laufenden, gültigen Bewilligungen G, L und B besteht Anspruch auf Verlängerung.
GrenzgängerInnen
Der sechsmonatige Voraufenthalt in der Grenzzone fällt weg. Auch die tägliche Heimkehrpflicht entfällt – es kann ein Wochenaufenthalt gewährt werden (Anmeldung bei der Behörde). GrenzgängerInnen können in ihrem Grenzgebiet eine Zweit-, aber keine Ferienwohnung kaufen. Wichtig ist, dass jeder Grenzgänger der in seinem Wohnland einer Nebenerwerbstätigkeit nachgeht, dies seiner Arbeitgeberin meldet. Es können sonst Unterversicherungen im Schadenfall/Leistungsfall entstehen. Nach Seiner Uebergangsfrist von 5 Jahren fallen die Grenzzonen ganz weg.
Sozialversicherungen
Es werden Angleichungen an die gesamteuropäischen Versicherungssysteme vorgenommen. Grundsätzlich geht es nach dem Erwerbsortprinzip (d.h. Beitragsleistungen/Bezüge im Wohnland).
Pensionskasse
Im Rahmen des Personenverkehrsabkommens ist unter den Verhandlungspartnern festgelegt worden, dass die obligatorische berufliche Vorsorge zu jenen Sozialversicherungssystemen zu zählen ist, auf welche das Koordinationsrecht der EU Anwendung finden soll.
Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren – frühestens ab 2007 – können die Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistungen) im Rahmen des obligatorischen Teils der schweizerischen beruflichen Vorsorge nicht mehr bar ausbezahlt werden, wenn ein(e) Versicherte(r) die Schweiz definitiv verlässt und in ein Land der EU übersiedelt. Nicht betroffen ist der weitergehende, ausserobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung. In der neuen Regelung ist vorgesehen, dass Versicherte, die die Schweiz endgültig verlassen und in ein Land der EU übersiedeln, die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens BVG nicht verlangen können, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines EU-Landes für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind.
Weitere interessante Aspekte unter:
Aufenthalt, Niederlassungen, Arbeitsbewilligungen
Sozialversicherungen, freier Personenverkehr Schweiz - Europa |